Petition an: Die Verantwortlichen der Parteien ÖVP und FPÖ
Ehe bleibt Ehe - auch in Österreich
Ehe bleibt Ehe - auch in Österreich
In einem am 4. Dezember 2017 veröffentlichten Erkenntnis (Gerichtsbeschluss) hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt: die „Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft verletzt [das] Diskriminierungsverbot“.
Mit seinem Erkenntnis hat der VfGH mit Wirkung zum 31.12.2018 jene gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die homosexuellen Paaren den Zugang zur Ehe bisher verwehrten. Im Gegenzug wird die „eingetragene Partnerschaft“ auch für heterosexuelle Paare geöffnet.
Auf seiner Homepage veröffentlichte der VfGH folgende Erklärung:
Der VfGH hebt die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare mit Ablauf des 31. Dezember 2018 auf.
Auch gleichgeschlechtliche Paare können in Österreich künftig heiraten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 jene gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die diesen Paaren den Zugang zur Ehe bisher verwehren. Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.
Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines „bestimmten traditionellen Verständnisses“ bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.
Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden, sodass die beiden Rechtsinstitute einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz „vereinzelt bestehender Unterschiede“ weitgehend entsprechen. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.
Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind.
In dem Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: „Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‚verheiratet‘ versus ‚in eingetragener Partnerschaft lebend‘) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.“
Der Gerichtshof kommt daher zu folgendem Schluss: „Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
Die Aufhebung umfasst die Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ in den Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ehe sowie jene Bestimmungen im EPG, welche die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken. Damit stehen nach der Aufhebung die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.
Anlass für das VfGH-Erkenntnis war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag war vom Magistrat der Stadt Wien und dann vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt worden. In der Folge hatte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen.
Insbesondere ist es dabei um die Frage gegangen, ob die als wesentliches Kriterium für die Ehe bestehende Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 44) dem Gleichheitsgebot widerspricht. Diese Frage bejaht der VfGH jetzt in seinem Erkenntnis und verfügt, dass diese Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben wird. Genauso werden auch jene Wortfolgen im Gesetz über die Eingetragenen Partnerschaft aufgehoben, die dieses Rechtsinstitut auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken.
Mit seinem Erkenntnis hebt der VfGH den gesellschaftlichen Grundkonsens, dass Ehe die dauerhafte Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau ist, die offen für gemeinsame Kinder sind, auf. Dass dieser Grundkonsens sich sowohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention wie auch in der in der geltenden österreichischen Rechtsordnung wiederspiegelt, scheint Österreichs Verfassungsrichter nicht mehr zu interessieren.
Erst kürzlich hatte sich die österreichische Bischofskonferenz mit dem damals noch laufenden VfGH-Verfahren befasst. In einer Erklärung nach Ende ihrer Vollversammlung Anfang November hatten die Bischöfe betont, dass die Ehe wie bisher ausschließlich Paaren verschiedenen Geschlechts vorbehalten bleiben soll, weil das ihre Einzigartigkeit im Vergleich mit anderen Formen des Zusammenlebens ausmache.
An die Adresse des VfGH hatten die Bischöfe damals appelliert, man vertraue darauf, "dass die Verfassungsrichter verantwortungsvoll über diese Frage beraten und an ihrer bisherigen Linie festhalten, wonach die Ehe aufgrund ihres spezifischen Wesens anders zu behandeln ist als alle anderen Partnerschaftsformen. " Diese Rechtseinsicht decke sich zudem mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). So habe der EGMR wiederholt festgestellt, dass es nicht diskriminierend ist, die Ehe allein der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten, erinnerten die Bischöfe.
Entsprechend deutlich fiel die am 5. Dezember 2017 veröffentlichte Stellungnahme des Wiener Erzbischofs Christoph Kardinal Schönborn, der auf die Entscheidung des VfGH mit deutlicher Kritik reagierte, aus. Unter anderem äußerte Kardinal Schönborn:
- "Es ist beunruhigend, dass sogar die Verfassungsrichter den Blick verloren haben für die besondere Natur der Ehe als Verbindung von Mann und Frau. Sie ist wie keine andere Beziehung geeignet, Kinder hervorzubringen, zu hüten und aufzuziehen und damit die Generationenfolge zu sichern."
- "Wenn der VfGH die Einzigartigkeit und damit die juristische Sonderstellung der Ehe verneint, die auf der Unterschiedlichkeit der Geschlechter aufbaut, verneint er die Wirklichkeit.“
- "Er [der VfGH] tut damit der Gesellschaft keinen Dienst und schadet letzten Endes allen - auch denen, die er schützen möchte und die es auch zu schützen gilt."
- "Ich bin zuversichtlich, dass sich langfristig die Einsicht in die Schöpfungsordnung wieder durchsetzen wird, die der Mensch nicht missachten kann, ohne Schaden zu nehmen. Dennoch beklage ich die Umdeutung eines wesentlichen Begriffs der Rechtsordnung, der im Wesen des Menschen wurzelt und für die Gesellschaft eine entscheidende Rolle spielt - umso mehr, als der Verfassungsgerichtshof ohne weiters auch anders entscheiden hätte können und sein Erkenntnis nun sogar im Widerspruch zum Europäischen Menschengerichtshof steht."
Die beistehende Petition wendet sich an die zukünftige Regierung Österreichs und fordert diese auf, an einem klaren Standpunkt zum Thema „Ehe“ festzuhalten, die bisherige Definition beizubehalten und sich nicht der ideologisch eingefärbt scheinenden Argumentation des VfGH anzuschließen.